Allgemeine Geschäftsbedingungen (Einkaufs- und Bestellbedingungen)

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Art. 1 Allgemeines
1. Gültigkeitserfordernis für Bestellungen ist die Schriftlichkeit. Mündliche und telefonische Bestellungen, Abmachungen, Ergänzungen und Änderungen bedürfen zur Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (Lieferungs-, Montage-bedingungen usw.) des Lieferanten gelten nur soweit, als sie vom Besteller ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
3. Dem Besteller ist innert 10 Tagen nach Eingang der Bestellung eine Bestellungsbestätigung zuzustellen. Das Ausbleiben der Bestellungsbestätigung gilt als Annahme der Bestellung zu den darin enthaltenen Bedingungen. Der Bestellungsbestätigung sind die erforderlichen technischen Unterlagen beizulegen.
4. Die Weitervergebung von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers unzulässig.


Art. 2 Lieferung
1. Die Lieferung hat sach- und fachgemäss unter Verwendung der bestgeeigneten Materialien zu erfolgen. Sie hat insbesondere den massgebenden behördlichen Bestimmungen sowie den einschlägigen Fachvorschriften zu entsprechen.
2. Alle Mehrauslagen, die durch Nichtbeachtung von Instruktionen oder durch fehlerhafte Lieferungen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.


Art. 3 Termine
1. Die vom Besteller festgelegten Lieferzeiten gelten als verbindlich, sofern sie nicht innert 10 Tagen beanstandet werden.
2. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Lieferung oder Leistung ordnungsgemäss zu dem genannten Termin erbracht ist.
3. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Besteller auf die nachträgliche Leistung zu verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten.


Art. 4 Versand
1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Für Verlust und Beschädigung auf dem Transport hat der Lieferant aufzukommen.
2. Es gilt die Ankunftsklausel DDP der INCOTERMS 2000.
3. Jeder Sendung ist ein Lieferschein beizulegen. Eine Kopie davon geht an den Besteller. Jede Warenposition muss mit einer Etikette oder einer andern gut sichtbaren Bezeichnung versehen sein.
4. Alle mechanischen Teile sind ausreichend gegen mechanische Beschädigung und Korrosion, Isolierteile zudem gegen Feuchtigkeit, zu schützen.
5. Der Übergang von Nutzen und Gefahr erfolgt nach Eintreffen der Lieferung am Erfüllungsort.


Art. 5 Abnahme, Garantiezeit, Garantien
1. Die Kontrolle der Lieferung durch den Besteller ist an keine bestimmte Frist gebunden, sie wird jedoch möglichst rasch nach Eingang erfolgen. Ergibt die Kontrolle der Lieferung keine erheblichen Mängel, erfolgt die Abnahme durch den Besteller.
2. Die Garantiezeit beträgt 2 Jahre vom Tage der Abnahme bzw. der Inbetriebnahme an gerechnet, längstens jedoch 3 Jahre nach Eingang.
3. Müssen Instandsetzungsarbeiten oder Ersatzlieferungen vorgenommen werden, so beginnt die Garantiezeit für die instandgesetzten Teile bzw. die gelieferten Ersatzteile ab dem Zeitpunkt der Abnahme dieser Teile von neuem, dauert jedoch in jedem Falle längstens drei Jahre ab erstmaliger Abnahme der instandgesetzten Teile beziehungsweise der gelieferten Ersatzteile.
4. Während der Garantiezeit wird der Lieferant alle Teile und Ausrüstungen, die auf Konstruktions-, Material-, Ausführungs- oder Montagefehler seiner Lieferung zurückzuführen sind oder die in anderer Weise den vertraglichen Anforderungen nicht genügen, raschestens auf eigene Kosten instand setzen oder
unentgeltlich durch neue Teile ersetzen, wenn nötig in anderer, geeigneter Konstruktion.
5. Indirekte Vorteile, die sich für den Besteller aus der nachträglichen Mängelbeseitigung ergeben, werden nicht berücksichtigt.
6. Rohmaterial und Halbfabrikate, die sich bei der Verarbeitung als fehlerhaft erweisen, sind ohne Rücksicht auf den Zeitraum zwischen Lieferung und Feststellung der Fehlerhaftigkeit kostenlos zu ersetzen.


Art. 6 Rechtsfolgen bei Nichteinhalten der Garantien, Haftung für Schäden
1. Leidet die Lieferung an so erheblichen Mängeln oder weicht sie sonst so sehr vom Vertrag ab, dass sie für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Abnahme nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern, vom Vertrage zurücktreten und Schadenersatz fordern.
2. Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so gewährt der Besteller dem Lieferanten eine angemessene Frist, innert welcher der Lieferant die erforderlichen Verbesserungen als Garantiearbeiten vornehmen muss. Werden Mängel innert dieser Frist nicht oder nicht erfolgreich behoben, so ist der Besteller berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Garantiearbeiten selbst auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Verzichtet statt dessen der Besteller auf eine Behebung der Mängel oder konnten diese nur teilweise behoben werden, so kann der Besteller für den Minderwert einen entsprechenden Preisabzug machen.
3. Der Lieferant haftet unter Ausschluss von Folgeschäden wie Stromausfall, Produktionsausfall, entgangener Gewinn sowie anderer mittelbarer Schäden, für alle Schäden, die dem Besteller oder Dritten durch die Lieferung, den Lieferanten oder dessen Personal verursacht werden. Diese Haftung ist pro Bestellung auf maximal CHF 10'000'000 begrenzt. Bei Bestellwerten über CHF 10'000'000 ist die Haftungsbegrenzung jeweils separat zu vereinbaren.


Art. 7 Rechnung und Zahlung
1. Die Rechnungen sind unverzüglich nach Versand der Ware einzusenden. Jede Bestellung ist gesondert und detailliert in Rechnung zu stellen.
2. Die Zahlungen erfolgen 60 Tage netto nach Eingang der Rechnungen.


Art. 8 Urheberrechts- und Patentverletzungen
1. Der Lieferant haftet dem Besteller gegenüber für alle Urheberrechts- und Patentverletzungen aus der Lieferung und ist verpflichtet, allfällige Prozesse auf eigene Kosten für den Besteller zu führen und den Besteller von allfälligem Schaden freizuhalten.


Art. 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Streitigkeiten
1. Das Rechtsverhältnis untersteht dem Schweizerischen Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht in Kraft seit 1.3.1991) wird ausdrücklich und vollumfänglich ausgeschlossen.
2. Die Parteien anerkennen Aarau/AG, Schweiz, als Gerichtsstand.
3. Streitigkeiten zwischen dem Besteller und dem Lieferanten werden, sofern sich die Parteien nicht auf ein Schiedsgericht einigen, von den ordentlichen Gerichten beurteilt; vorbehalten bleibt der Weiterzug an das Bundesgericht.
4. Meinungsverschiedenheiten berechtigen den Lieferanten nicht zur Unterbrechung der Arbeiten und Verweigerung irgendwelcher vertraglicher Leistungen und den Besteller nicht zur Verweigerung fälliger Zahlungen.


Art. 10 Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Bestimmungsort.
2. Erfüllungsort für Zahlungen ist Aarau.

 

 

Allgemeine Bestellbedingungen

Art. 1 Allgemeines
1. Die vorliegenden «Allgemeinen Bestellungsbedingungen» stellen einen integrierenden Bestandteil des Werkvertrages bzw. des Kaufvertrages dar.
2. In diesem Dokument werden der Unternehmer (Werkvertrag) und der Verkäufer (Kaufvertrag) «Lieferant» und der Besteller (Werkvertrag) und der Käufer (Kaufvertrag) «Besteller» genannt. Das herzustellende Werk oder der Kaufgegenstand werden als «Lieferung» bezeichnet.
3. Die allgemeinen Bestellungsbedingungen kommen zur Anwendung, soweit nicht im einzelnen Fall entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen (Lieferungs-, Montagebedingungen usw.) des Lieferanten gelten nur so weit, als sie im Vertrag ausdrücklich anerkannt werden.
4. Sollten zwischen den vorliegenden allgemeinen Bestellungsbedingungen und dem Vertrag Widersprüche bestehen, so ist die im Vertrag enthaltene Regelung massgebend.
5. Ergänzend zu den allgemeinen Bestellungsbedingungen und vertraglichen Regelungen finden die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts Anwendung.

Art.2 Die Lieferung im Allgemeinen
1. Mit der Übergabe der Offerte anerkennt der Lieferant, dass ihm alle für die Berechnung, Konstruktion und Ausführung der Lieferung samt Zubehör massgebenden Tatsachen und Verhältnisse bekannt sind.
2. Die Lieferung ist nach bewährten Konstruktionsgrundsätzen unter Berücksichtigung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik unter Verwendung von bestgeeignetem Material auszuführen, derart, dass sie den Zweck, dem sie dienen soll, in jeder Hinsicht erfüllt und ein Maximum an Betriebssicherheit gewährleistet. Die Konstruktion ist so zu gestalten, dass Revisionen und Reparaturen auf ein Minimum beschränkt bleiben und innert kürzester Zeit sowie mit geringstmöglichem Aufwand ausgeführt werden können.
3. Die Lieferung muss überdies in jeder Hinsicht den massgebenden behördlichen Bestimmungen sowie den einschlägigen Fachvorschriften entsprechen.

Art.3 Zeichnungen, Berechnungen und Instruktionen
1. Rechtzeitig vor der Fabrikation bzw. Bereitstellung der Lieferung unterbreitet der Lieferant dem Besteller alle wichtigen technischen Unterlagen wie Zeichnungen mit Hauptmassen, Materiallisten, Fundamentpläne, Schemata, Prüfvorschriften usw. in zweifacher Ausfertigung in verbindlicher Form zur Überprüfung und Stellungnahme.
2. Der Lieferant besorgt zudem alle Angaben, welche am Projekt beteiligte Dritte benötigen, rechtzeitig und in verbindlicher, schriftlicher Form.
3. Werden infolge nachträglicher Änderungen der Disposition oder der Masse der vom Lieferanten gelieferten Objekte am baulichen Teil der Anlage des Bestellers oder an Lieferungen Dritter Änderungsarbeiten notwendig, so gehen alle dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Lieferanten, sofern die Änderungen durch den Lieferanten ohne Genehmigung des Bestellers vorgenommen wurden.
4. Vorlage und Genehmigung der Unterlagen durch den Besteller befreien den Lieferanten nicht von der Verantwortung für die Einhaltung der vertraglich übernommenen Garantien und Verpflichtungen.
5. Der Lieferant überlässt dem Besteller spätestens bei der
Ablieferung in vierfacher Ausfertigung ausführliche Instruktionen für die Montage, Demontage, Überwachung sowie den Betrieb und Unterhalt der gesamten Lieferung.
Spätestens vier Wochen nach der provisorischen Abnahme (gemäss Art. 8) übergibt der Lieferant dem Besteller zudem je 3 vollständige und bereinigte Sätze aller Zeichnungen, Schemata und weiteren Unterlagen (wovon 1 reproduzierbarer Satz), die zum klaren Verständnis der Arbeitsweise, des Betriebs und der Instandhaltung der Lieferung sowie zur Bestellung von Ersatzteilen erforderlich sind.

Art.4 Kontrollen, Prüfungen, Termine
1. Der Besteller und seine Vertreter haben nach Voranmeldung freien Zutritt zu den Werkstätten des Lieferanten und denjenigen seiner Unterlieferanten, und es sind ihnen alle gewünschten Auskünfte über den Stand der Arbeiten, die Qualität des verwendeten Materials usw. zu geben.
2. Weder die Ausübung der vorerwähnten Kontrollen durch den Besteller noch die Durchführung von Abnahmeversuchen befreien den Lieferanten von der vollen Verantwortung für die Einhaltung der vertraglich übernommenen Garantien und Verpflichtungen.
3. Der Lieferant wird rechtzeitig vor Fabrikationsbeginn ein orientierendes Arbeitsprogramm vorlegen und den Besteller regelmässig über das Fortschreiten der Arbeiten auf dem laufenden halten. Allfällige drohende Lieferungsverzögerungen sind dem Besteller unverzüglich und eingehend begründet zu melden. Gleichzeitig ist ihm mitzuteilen, welche Massnahmen der Lieferant zu ergreifen gedenkt, um trotzdem eine termingemässe Inbetriebsetzung zu gewährleisten.
4. Wird der Lieferant durch aussergewöhnliche, nicht voraussehbare und von ihm nicht zu verantwortende Umstände in der Erfüllung seiner Verpflichtungen in so schwerwiegender Weise behindert, dass ihm die fristgerechte Einhaltung des Arbeits- respektive Terminprogramms trotz aller ihm zumutbaren Anstrengungen und Massnahmen nicht möglich ist, so wird er dies dem Besteller ohne Verzug schriftlich anzeigen und nachweisen.
Die Parteien haben sich alsdann über eine angemessene Verlängerung der Fristen zu verständigen. Streik, Aussperrung und Einfuhrbeschränkung gelten dann als Hinderungsgrund im Sinne dieser Bestimmungen, wenn auf sie die im ersten Absatz erwähnten Voraussetzungen zutreffen. Unterlässt der Lieferant Anzeige und Nachweis, so kann er eine nachträgliche Berücksichtigung der hindernden Umstände nicht verlangen.

Art.5 Verpackung, Lagerung, Versand, Transport
1. Die Versandbereitschaft ist dem Besteller schriftlich zu melden. Falls auf Verlangen des Bestellers der Versand des Materials über den vereinbarten Lieferungstermin hinaus verschoben werden muss, wird der Lieferant dieses in seinem Werk oder sonst an geeigneter Stelle einlagern, während 6 Monaten unentgeltlich.
2. Es gilt die Ankunftsklausel DDP der INCOTERMS 2000. Der Besteller behält sich vor, den Transport mit eigenen Fahrzeugen durchzuführen.
3. Die Kosten der Lagerung der Lieferung am Bestimmungsort bis zur durchgeführten Montage gehen zu Lasten des Bestellers. Die Einlagerung geschieht unter Verantwortung des Lieferanten und kann von diesem überwacht werden. Der Raum für die Lagerung wird durch den Besteller unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Art.6 Rechtsfolgen bei verspäteter Ablieferung
1. Wird die vertraglich vereinbarte bzw. verlängerte Lieferfrist (Art. 4 Ziffer 4) am benannten Bestimmungsort oder der Montage-Endtermin vom Lieferanten nicht eingehalten, so hat er dem Besteller eine Konventionalstrafe im Sinne von Art. 160 OR zu entrichten. Diese beträgt für jede volle Woche Verspätung 1% des Lieferpreises. Von der vierten Woche an verdoppelt sich dieser Ansatz. Der Gesamtabzug infolge Lieferverzug ist auf maximal 10% des Lieferpreises begrenzt.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Meldung der Verfügbarkeit der Lieferung am benannten Bestimmungsort gemäss Art. 5 Ziffer 2 bzw. Meldung der Beendigung der Montage innerhalb der vereinbarten Frist dem Besteller zukommt.
2. Die Konventionalstrafe wird von der vom Besteller zu leistenden Zahlung bzw. von der letzten von ihm zu leistenden Zahlungsrate abgezogen. Ihre Entrichtung bzw. Verrechnung entbindet den Lieferanten nicht von der Erfüllung der übrigen Vertragspflichten (Art. 160 Absatz 2 OR).
3. Der Besteller ist berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung anzusetzen. Wird auch bis zum Ablaufe dieser Frist nicht erfüllt, so kann der Besteller auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrage zurücktreten und Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verlangen. Art.108 und 366 OR bleiben vorbehalten. Daneben besteht kumulativ der Anspruch des Bestellers auf Leistung der Konventionalstrafe gemäss Ziff.1.

Art.7 Montage, Inbetriebsetzung und Probebetrieb
1. Montage, lnbetriebsetzung und Probebetrieb sind im Vertragspreis inbegriffen.
2. Sieht der Vertrag separat verrechenbare Regiearbeiten vor, so werden sie zu den bei Vertragsabschluss gültigen Montagesätzen verrechnet. Regiearbeiten sind monatlich aufgrund vom Besteller visierter Stundenrapporte abzurechnen.
3. Der Lieferant hat alle von ihm angestellten und entlöhnten, bei der Montage, der Inbetriebsetzung und
beim Probebetrieb tätigen Angestellten, Arbeiter und Hilfsarbeiter auf eigene Kosten gegen Unfall zu versichern.
4. Die Montage muss rationell und möglichst ohne Unterbruch durchgeführt und wirksam kontrolliert werden.

Art.8 Provisorische Abnahme, Garantiezeit, definitive Abnahme
1. Nach Beendigung der Montage wird die Lieferung durch den Lieferanten und den Besteller einer gemeinsamen Kontrolle unterworfen und zum Nachweis der Funktionstüchtigkeit ein Probebetrieb durchgeführt. Falls die Kontrolle und der Probebetrieb erfolgreich verlaufen, wird über das Ergebnis dieser Prüfungen ein Protokoll aufgestellt, das beide Parteien unterzeichnen. Mit Unterzeichnung des Protokolls erfolgt die provisorische Abnahme der Lieferung.
2. Die Erfüllung der behördlichen Vorschriften ist spätestens vor der provisorischen Abnahme nachzuweisen.
3. Mit dem Datum der provisorischen Abnahme beginnt die Garantiezeit; gleichzeitig geht die Lieferung in das Eigentum des Bestellers über.
4. Die Garantiezeit beträgt 2 Jahre. Nach deren Ablauf erfolgt die definitive Abnahme, sofern die Betriebstüchtigkeit der Lieferung als Ganzes nachgewiesen ist. Über die definitive Abnahme ist wiederum ein gemeinsames Protokoll zu erstellen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Die mit der definitiven Abnahme verbundene Genehmigung der Lieferung gilt nicht hinsichtlich jener Mängel, die während der Garantiezeit gerügt wurden und bis zur definitiven Übernahme noch nicht beseitigt sind, sowie für Teile, die sich erst bei der definitiven Abnahme als mangelhaft zeigen.
Verzögert sich durch Verschulden des Bestellers die Inbetriebnahme und dadurch die provisorische Abnahme, so beträgt die Garantiezeit höchstens 3 Jahre ab Meldung der Versandbereitschaft.
5. Müssen Mängel behoben oder Ersatzlieferungen vorgenommen werden, so beginnt die Garantiezeit für die durch diese Massnahme betroffenen Teile am Tage der erneut vorzunehmenden provisorischen Abnahme neu zu laufen. Bei grösseren Arbeiten, Änderungen und Ersatzteillieferungen, die für die Funktion der Lieferung von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist eine neue Garantiezeit für die gesamte Lieferung zu gewähren. Die neue Garantiezeit dauert jedoch in jedem Fall längstens fünf Jahre ab erstmaliger provisorischer Abnahme der Lieferung oder eines Teiles der Lieferung.

Art.9 Garantien
1. Der Lieferant garantiert für einwandfreie Konstruktion und Ausführung sowie volle Betriebstüchtigkeit der gesamten Lieferung.
Während der Garantiezeit wird der Lieferant alle Teile und Ausrüstungen, die auf Konstruktions-, Material-, Ausführungs- oder Montagefehler seiner Lieferung zurückzuführen sind oder die in anderer Weise den vertraglichen Anforderungen nicht genügen, raschestens auf eigene Kosten instand setzen oder unentgeltlich durch neue Teile ersetzen, wenn nötig in anderer, geeigneter Konstruktion.
2. Indirekte Vorteile, die sich für den Besteller aus der nachträglichen Mängelbeseitigung ergeben, werden nicht berücksichtigt.
Von der Garantie ausgenommen sind die normale Abnützung bei Verschleissteilen und Schäden, die auf ungenügende Überwachung oder auf Bedienungsfehler des Werkpersonals (trotz richtiger und klarer lnstruktionsunterlagen) zurückzuführen sind.

Art.10 Rechtsfolgen bei Nichteinhalten der Garantien
1. Leidet die Lieferung an so erheblichen Mängeln oder weicht sie sonst so sehr vom Vertrag ab, dass sie für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die provisorische oder definitive Abnahme nicht zugemutet werden kann, so darf er diese verweigern, vom Vertrage zurücktreten und Schadenersatz fordern.
2. Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage minder erheblich, so gewährt der Besteller dem Lieferanten eine angemessene Frist, innert welcher der Lieferant die zur Einhaltung der Garantien erforderlichen Verbesserungen vornehmen muss.
Werden Mängel innert dieser Frist nicht oder nicht erfolgreich behoben, so ist der Besteller berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Garantiearbeiten selbst auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Verzichtet statt dessen der Besteller auf eine Behebung der Mängel oder konnten diese nur teilweise behoben werden, so dass ein Minderwert des Werkes bestehen bleibt, so kann der Besteller einen entsprechenden Preisabzug machen.

Art.11 Gefahrentragung, Versicherung, Haftung für Schäden
1. Der Lieferant trägt die volle Gefahr für die gesamte Lieferung bis zur provisorischen Abnahme.
2. Die Versicherung der üblichen Transport- und Lagerrisiken sowie der Montagerisiken bis zur provisorischen Abnahme erfolgt durch den Lieferanten.
Die Lieferung wird auf Wunsch durch den Besteller auf Rechnung des Lieferanten versichert.
3. Der Lieferant haftet unter Ausschluss von Folgeschäden wie Stromausfall, Produktionsausfall, entgangener Gewinn sowie anderer mittelbarer Schäden, für alle Schäden, die dem Besteller oder Dritten durch die Lieferung, den Lieferanten oder dessen Personal verursacht werden. Diese Haftung ist pro Bestellung auf maximal CHF 10'000'000 begrenzt. Bei Bestellwerten über CHF 10'000'000 ist die Haftungsbegrenzung jeweils separat zu vereinbaren.


Art.12 Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen
1. Die vereinbarten Preise sind pauschale Festpreise in Schweizer Franken für die vertraglich festgelegte, beendigte und abgenommene Lieferung. Sie enthalten alle personellen und materiellen Aufwendungen, die der Lieferant für den vertraglich festgelegten Umfang der Lieferung zu erbringen hat.
2. Bei einer Bestellung im Betrag von weniger als CHF 100'000 wird keine Anzahlung oder Vorauszahlung geleistet. Der Besteller kann eine Bank- oder Versicherungsgarantie gemäss Ziffer 6 verlangen.
3. Wird bei einer Bestellung im Betrag von mehr als CHF 100'000 eine Anzahlung oder Vorauszahlung vereinbart, hat der Lieferant für die vom Besteller zu leistende Anzahlung oder Vorauszahlung bis zur provisorischen Abnahme eine gleichwertige, für den Besteller kostenlose Sicherheit zu leisten. Die Anzahlung oder Vorauszahlung wird innert 60 Tagen nach Erhalt der Bestellbestätigung des Lieferanten und einer dem Besteller genehmen Bank- oder Versicherungsgarantie (Musterbeispiel des Bestellers) bezahlt. Die Sicherheit gilt als Sicherstellung bis zur provisorischen Abnahme für die vom Besteller zu leistende Zahlung. Sie wird vom Besteller nach Unterzeichnung des Protokolls (Art. 8 Ziffer 1) freigegeben.
4. Erfolgt die Lieferung in Teilen, so werden die Teilzahlungen nach dem vereinbarten Zahlungsplan anteilmässig fällig.
5. Die Zahlung allfällig vereinbarter Differenzen zwischen Grundpreis und endgültigem Lieferpreis erfolgt innert 60 Tagen nach provisorischer Abnahme und Schlussrechnung. Verzögert sich die provisorische Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so wird die Differenz 6 Monate nach geplanter provisorischer Abnahme fällig.
6. 10% des endgültigen Lieferpreises bleiben als Garantierückbehalt stehen bis nach Ablauf der Garantiezeit oder werden mit der letzten Rate nach Erhalt einer dem Besteller genehmen Bank- oder Versicherungsgarantie (Musterbeispiel des Bestellers) bezahlt. Dem Lieferanten steht es frei, anstelle der Bank- oder Versicherungsgarantie bei einer Bank des Bestellers genehme Wertpapiere zu dessen Gunsten als Pfand zu hinterlegen. Die Spesen für ein solches Depot gehen zu Lasten des Lieferanten.
Der Garantierückbehalt gilt als Sicherstellung für die Verpflichtungen des Lieferanten aus den Garantiebestimmungen. Er wird vom Besteller nach Ablauf der Garantiezeit freigegeben, wenn sich an der Lieferung keine Mängel gezeigt haben oder der Lieferant seine Garantieverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Der Garantierückbehalt wird nicht verzinst.
7. Die Zahlungen erfolgen 60 Tage netto nach Eingang der Rechnungen. Die Fälligkeiten der einzelnen Zahlungen sind durch den Lieferanten anzuzeigen.

Art.13 Schutzrechte
1. Der Lieferant überträgt alle Urheberrechte, welche er im Rahmen dieses Vertrages schafft, dem Besteller.
2.Der Lieferant haftet dem Besteller gegenüber für alle Urheberrechts- und Patentverletzungen aus der Lieferung und ist verpflichtet, allfällige Prozesse auf eigene Kosten für den Besteller zu führen und den Besteller von allfälligem Schaden freizuhalten.


Art.14 Nachlieferungen, Revisionen, Reparaturen
1. Der Lieferant verpflichtet sich, allfällige Nachbestellungen innerhalb der Garantiezeit zu den Bedingungen des Vertrages und zu angemessenen Preisen auszuführen und auf Verlangen des Bestellers alle nach Ablauf der Garantiezeit notwendig werdenden Revisionen und Reparaturarbeiten an seiner Lieferung zu angemessenen Preisen durchzuführen.

Art.15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Streitigkeiten
1.Das Rechtsverhältnis untersteht dem Schweizerischen Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht in Kraft seit 1.3.1991) wird ausdrücklich und vollumfänglich ausgeschlossen.
2. DIE PARTEIEN ANERKENNEN AARAU/AG, SCHWEIZ, ALS GERICHTSSTAND.
3. Streitigkeiten zwischen dem Besteller und dem Lieferanten werden, sofern sich die Parteien nicht auf ein Schiedsgericht einigen, von den ordentlichen Gerichten beurteilt; Vorbehalten bleibt der Weiterzug an das Bundesgericht.
4. Meinungsverschiedenheiten berechtigen den Lieferanten nicht zur Unterbrechung der Arbeiten und Verweigerung irgendwelcher vertraglicher Leistungen und den Besteller nicht zur Verweigerung fälliger Zahlungen.